AGB der Bauvia Concept GmbH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Bauvia Concept GmbH, Edisonstraße 60, 90431 Nürnberg (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über Bau-, Renovierungs- und Sanierungsleistungen.
(2) Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nicht in der jeweiligen Klausel eine Differenzierung vorgenommen wird.
(4) Für alle Verträge gelten ergänzend die Regelungen des BGB, insbesondere die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Die Regelungen der VOB/B finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde.
(1) Die Darstellung der Leistungen auf unserer Website und in unseren Broschüren stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern dient der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) Der Auftraggeber kann unverbindlich eine Anfrage stellen. Daraufhin erstellt der Auftragnehmer ein individuelles Angebot. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
(3) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebotsgültigkeit beträgt, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Nachtragsvereinbarung).
(2) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Verwendung von Materialien in marktüblicher Qualität, sofern keine abweichende Materialqualität vereinbart wurde.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung verbleibt beim Auftragnehmer.
(4) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen unverzüglich informieren.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (z. B. Zugang zum Objekt, Strom- und Wasserversorgung, erforderliche Genehmigungen). Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Bei Festpreisangeboten ist der genannte Preis bindend, sofern sich der Leistungsumfang nicht ändert. Änderungen des Leistungsumfangs werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Wird bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag eine wesentliche Überschreitung (mehr als 15 %) absehbar, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren.
(4) Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind (z. B. unvorhergesehene Arbeiten aufgrund verdeckter Mängel am Baukröper), werden nach Absprache mit dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Abnahme der Leistung. Bei umfangreicheren Projekten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt vereinbart werden.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprchüe rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Nach Fertigstellung der Leistungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordern. Die Abnahme soll gemeinsam vor Ort erfolgen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung durchzuführen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die Mängel schriftlich zu benennen. Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Benutzung nimmt und nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Beginn der Benutzung Mängel schriftlich anzeigt.
(4) Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem etwaige Restarbeiten oder Mängel festgehalten werden.
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 634 ff. BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre ab Abnahme für Bauwerke bzw. die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und zwei Jahre für sonstige Werkleistungen.
(2) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er die beanstandeten Mängel unverzüglich schriftlich anzeigt und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzt.
(3) Bei berechtigten Mängelanzeigen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
(4) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung, mangelhafte Vorleistungen Dritter, nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers oder normalen Verschleiß zurückzuführen sind.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen und Schäden infolge höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, unvorhersehbare Materialengpässe etc. – auch wenn sie bei Nachunternehmern eintreten.
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung angesetzt, es sei denn, eine der Vertragsparteien weist nach, dass die ersparten Aufwendungen höher oder niedriger waren.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten schwerwiegend verletzt und dies trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht abstellt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(1) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Materialien und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Gegenstände erfolgen.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen. Einzelheiten zur Datenverarbeitung entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Nürnberg. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Nebenänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: März 2026
Bauvia Concept GmbH, Edisonstraße 60, 90431 Nürnberg
Geschäftsführer: Zdravko Sakic